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Samstag, 27. Januar 2007

Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen in Deutschland

Notwendigkeit effektiver Prävention und konkrete Maßnahmen

I. Bestandsaufnahme - aktuelle Situation

Durch Migration und Flucht sind viele Familien aus Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, nach Deutschland gekommen und halten auch hier vielfach an dieser Praxis fest” - erkennt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die große Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion der SPD & Bündnis90/Die Grünen

Aktuelle Angaben des statistischen Bundesamtes (Stand 31.12.2005) belegen, dass derzeit ca. 60.000 Mädchen und Frauen in Deutschland leben, die aus den 29 afrikanischen Ländern kommen, in denen Genitalverstümmelungen praktiziert werden.

Hinzu kommen diejenigen Mädchen/Frauen, die ursprünglich aus diesen Ländern stammen und mittlerweile in Deutschland eingebürgert wurden.

In den letzten Jahren wurden mehr als 30.000 Mädchen in Deutschland geboren, deren Eltern mindestens zu einem Teil aus einem afrikanischen Land stammen, in dem Mädchen/Frauen an ihren Genitalien verstümmelt werden.

Diese Mädchen haben die Volljährigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erreicht.

Auch hier kommen noch die Mädchen dazu, deren Eltern aus einem solchen Land kommen und bereits die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben.

Und auch für die ca. 12.000 irakischen Mädchen im Alter unter 20 Jahren, die in Deutschland leben, muss die Gefahr gesehen und als solche anerkannt werden, dass die in Kurdistan/Irak verbreitete Genitalverstümmelung ebenfalls hier an ihnen durchgeführt wird.

Aus diesen Zahlen kann man die Dimension erahnen, mit der die Problematik der Genitalverstümmelungen die Bundesrepublik Deutschland und damit jede/n Einzelne/n hier direkt betrifft.

Die Tatsache, dass bislang keine konkreteren Angaben über die tatsächliche Verbreitung der Verstümmelungspraxis hierzulande gemacht werden können, beruht ausschließlich auf dem Fehlen gezielter, flächendeckender Untersuchungen, und nicht etwa darauf, dass es hier keine Verstümmelungen gibt.

Die folgenden Indizien - es seien nur einige als Beispiel genannt - untermauern die Feststellung der Bundesregierung, dass hierzulande an diesen Praktiken festgehalten wird:

  1. Hinweise aus Fachkreisen: Im Jahr 2005 veröffentlichten UNICEF und TERRE-DES-FEMMES Ergebnisse einer Umfrage, die sich an GynäkologInnen richtete, die hier in Deutschland arbeiten. In dieser Umfrage gaben allein 83 von 493 ÄrztInnen an, Informationen über die Verstümmelung von hier lebenden Mädchen erhalten zu haben. Und zwar in fast gleichem Maße über die Durchführung der Verstümmelung in Afrika wie auch in Deutschland.

    Organisationen, die in den letzten Jahren mit Initiativen gegen Genitalverstümmelungen bekannt geworden sind (z.B. TERRE DES FEMMES und INTACT), erhalten Informationen aus der Bevölkerung über geplante oder bereits durchgeführte Verstümmelungen an Mädchen, die in Deutschland leben.

  2. Aussagen von betroffenen Frauen: Frauen, die selbst als Kind Opfer der Verstümmelung ihrer Genitalien geworden sind und in Deutschland leben, berichten immer wieder von dem großen familiären und gesellschaftlichen Druck, mit dem sie auch hier in Deutschland/Europa zur Weiterführung der Verstümmelungspraxis gedrängt werden.

    Desweiteren berichten Frauen, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit direkten Zugang zu den hiesigen „Communities” haben, aus erster Hand von Verstümmelungen, die vornehmlich während der Schulferien geplant und begangen werden.

  3. Erfahrungen der europäischen Nachbarländer: In 7 europäischen Ländern (Belgien, Dänemark, GB, Italien, Spanien, Schweden und Norwegen) wurde der Tatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung ausdrücklich unter Strafe gestellt. Allein dieser Umstand verweist auf die Kenntnis von der Relevanz dieser Praktiken dort.

    Die reihenweise Verurteilung von VerstümmlerInnen und InitiatorInnen/Eltern in Frankreich spricht ebenfalls für sich.

    Eine umfangreiche Studie zu Genitalverstümmelungen in Österreich bestätigt konkret die Durchführung von Genitalverstümmelungen in Österreich, wobei gleichartige Studien in sämtlichen europäischen Ländern zu ähnlichen Ergebnissen führen dürften.

    Drei Ergebnisse seien hier genannt: Mehr als ein Drittel der Töchter der Befragten wurde bereits genital verstümmelt, weitere werden folgen, da z.T. gesagt wird, dass die Mädchen zum Zeitpunkt der Befragung „noch zu jung” seien. Fast 10% der in dieser Studie identifizierten Verstümmelungen an in Österreich lebenden Mädchen wurden in Deutschland oder Holland begangen.

    Die große Mehrheit (76%) der Befragten (alle aus Ländern, in denen Genitalverstümmelungen praktiziert werden, jetzt aber in Österreich lebend) sprach sich gegen eine völlige Abschaffung der Verstümmelungspraxis aus, und das, obwohl meist das Bewusstsein für die Schädlichkeit der Prozedur (für die Gesundheit der Opfer) vorhanden ist.

    In Großbritannien geht die British Medical Association davon aus, dass jedes Jahr ca. 3.000 in England lebende Mädchen verstümmelt werden.

Auf der einen Seite ist also die Durchführung von Genitalverstümmelungen an in Deutschland/Europa lebenden Mädchen nicht von der Hand zu weisen.

Auf der anderen Seite muss festgestellt werden, dass bisher kein einziges europäisches Land auf diese Realität adäquat reagiert hat, d.h. Maßnahmen eingeleitet hat, die einen umfassenden Schutz für die gefährdeten Mädchen gewährleisten.

Deutschland könnte hier mit der Umsetzung der in Kapitel III.) und IV.) erläuterten Maßnahmen eine Vorbildfunktion einnehmen.

Denn: Die Schaffung eines spezifischen Straftatbestandes allein und selbst die Anwendung des geltenden Rechts (s. Frankreich) bei der Verurteilung bereits begangener Verstümmelungen ist nicht als Maßnahme im Sinne von Prävention von Bedeutung, da sie immer erst dann greift, wenn den Mädchen durch die Verstümmelung ihrer Geschlechtsorgane bereits irreparabler Schaden zugefügt worden ist.

Besonders vor dem Hintergrund der (sowohl von NGOs als auch Fraktionen des Bundestages) immer wieder formulierten Forderung der Aufnahme der Genitalverstümmelungen als eigenen Straftatbestand in das deutsche StGB sehe ich hier dringend die

II. Notwendigkeit des Umdenkens in Richtung nachhaltiger Prävention

Wie bereits festgestellt, beruht die Annahme, mit einem eigenen Straftatbestand könne ein besserer Schutz der Mädchen gewährleistet werden, auf einem gravierenden Irrtum in Bezug auf die Wirkung des Strafrechts.

Die Auffassung, solch ein spezifisches Gesetz hätte außerdem eine deutliche Signalwirkung in Richtung der potentiellen TäterInnen, teile ich nicht, da eine umfassende Information über die bereits bestehende Strafbarkeit und deren konsequente Anwendung die gleiche Wirkung erzielen würde.

Um es in aller Deutlichkeit zu sagen: Wir brauchen keinen eigenen Straftatbestand, um bereits vorgenommene Verstümmelungen strafrechtlich verfolgen zu können, geschweige denn, um damit besseren Schutz für die potentiellen Opfer gewähren zu können!

Die Strafbarkeit von Genitalverstümmelungen, die hier in Deutschland begangen werden, wird seit Ende der 90er Jahre unverändert von der Bundesregierung bestätigt, zuletzt von Perdita Kröger auf der GTZ-Konferenz „Weibliche Genitalverstümmelung beenden”,12.-13. November 2006.

Konkret heißt das, Genitalverstümmelungen können in jedem Fall als Körperverletzung (§223 StGB) und als gefährliche Körperverletzung (§224 StGB; Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre) geahndet werden.

Ebenso möglich ist die Verurteilung der Eltern, welche die Verstümmelungen initiieren nach §225 StGB, der den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen beinhaltet (Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre).

Inwieweit der Straftatbestand der schweren Körperverletzung (§226 Abs. 2/StGB; Strafmaß 3 Jahre bis 15 Jahre) grundsätzlich erfüllt wäre, ist meines Wissens bisher juristisch nicht abschließend diskutiert worden.

Es sieht aber so aus, als sei die Klitoris, um deren Verstümmelung es ja hauptsächlich geht, nicht als „wichtiges Glied” gemäß der juristischen Definition erfassbar, womit die Voraussetzung für den Tatbestand „schwere Körperverletzung” ebenfalls nicht erfüllt wäre.

In ihrem aktuellen Antrag an die BundesregierungAntrag an die Bundesregierung fordert nun die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die ausdrückliche Verankerung der Genitalverstümmelungen als schwere Körperverletzung im §226 des StGB.

Da das Strafmaß bei einer Verurteilung aufgrund dieses Tatbestandes nicht unter 3 Jahren liegt, würde dies zu einer Ausweisung der TäterInnen gemäß AusländerInnenrechts führen.

Also auch zur Ausweisung der Eltern des jeweiligen Opfers, je nachdem, ob sie als TäterInnen, MittäterInnen, AnstifterInnen oder wegen Beihilfe zur Straftat belangt würden.

Im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme in Kapitel IV. hätte dies weit reichende Folgen, d.h. es wäre mit einer regelrechten Ausweisungswelle zu rechnen. Inwieweit dies nun geboten, gewünscht oder hinzunehmen ist, bedarf meiner Meinung nach einer gründlichen Auseinandersetzung und Diskussion und darf nicht einfach in Kauf genommen werden.

Eine weitere Forderung, die in den letzten Jahren gestellt wurde und wird, ist die Schaffung von Möglichkeiten, im Ausland begangene Genitalverstümmelungen an Mädchen, die in Deutschland leben, auch hier verfolgen zu können.

Denn in der Tat sind diese „Fälle” nur dann uneingeschränkt strafbar, wenn die Genitalverstümmelung in dem Land der Begehung der Tat ebenfalls strafbar ist.

Ansonsten hätten sich die Eltern als InitiatorInnen der Verstümmelung (bzw. als diejenigen, die mit der Erlaubnis, ihr Kind in das entsprechende Land reisen zu lassen, eine mögliche Verstümmelung billigend in Kauf nehmen) immerhin für die Beihilfe zu einer Straftat zu verantworten.

In der Praxis heißt das, die Möglichkeit der Strafverfolgung ist für die Hälfte der infrage kommenden afrikanischen Länder aufgrund der fehlenden Strafbarkeit vor Ort stark eingeschränkt.

Trotzdem halte ich die Anstrengungen, die auf eine Erweiterung der Strafbarkeit im Ausland begangener Genitalverstümmelungen abzielen, aus folgendem Grund für sinnfrei:

Selbst eine uneingeschränkte Strafbarkeit von im Ausland begangenen Verstümmelungen böte nämlich in keiner Weise realen Schutz für die betroffenen Mädchen, sondern würde immer erst dann greifen, wenn es für sie zu spät ist.

Aber letztlich muss es darum gehen, diesen realen Schutz zu gewährleisten und die Verstümmelung der Mädchen von vornherein zu verhindern, sodass eine Strafverfolgung gar nicht nötig würde!

Und noch etwas sehe ich von so grundlegender Wichtigkeit, dass es nicht länger ignoriert werden darf und einer neuen Sichtweise bedarf:

In allen europäischen Ländern, einschließlich Deutschland, basieren sowohl die Strafverfolgung von bereits begangenen Verstümmelungen, als auch mögliche akute Präventionsmaßnahmen (z.B. Entziehung des Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf der mehr oder weniger zufälligen Entdeckung des Vorhabens/der Tat durch Menschen, für die Zivilcourage kein Fremdwort ist.

Konkret für Deutschland bedeutet das:

a.) Es wurde bisher in keinem einzigen Fall von bereits begangener Genitalverstümmelung ein Urteil gesprochen; was in geradezu absurder Weise den dichten Hinweisen auf die tatsächlich große Präsenz von minderjährigen Verstümmelungs-Opfern in unserem Land, sowie konkreten „Fällen” widerspricht und einem zusätzlichen Schlag ins Gesicht der Opfer gleichkommt. Der Tatbestand „Genitalverstümmelung” ist 100%-ig nachweisbar; die TäterInnen (Eltern oder andere Familienangehörige) müssen nicht in mühevoller Kleinarbeit ermittelt werden, sondern sind eindeutig identifizierbar (was auf die besondere Systematik der Verstümmelungen zurückzuführen ist).

b.) In Bezug auf die Ergreifung akuter Präventionsmaßnahmen sieht es nicht anders aus: Es wurde bisher nur ein einziges Urteil gefällt, bei dem die Gefahr für ein hier lebendes Mädchen (gambischer Staatsangehörigkeit), genitalverstümmelt zu werden, vorerst dadurch abgewendet konnte, indem der Mutter durch die teilweise Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes die geplante Verbringung des Mädchens nach Gambia untersagt wurde.

In letzter Konsequenz bedeutet das: Bis auf diese einzige Ausnahme wird die Verstümmelung von hier lebenden Mädchen von der Bundesregierung und Behörden durch Wegsehen und Nicht-Eingreifen geduldet!

Diese Duldungspolitik nun widerspricht direkt den Erklärungen, laut derer sich „Deutschland der Regierung zufolge gemeinsam mit der EU seit Jahren konsequent für die Ächtung der Genitalverstümmelungen einsetzt.

Sie steht auch im Widerspruch zu der einhelligen Beurteilung dieser Praktiken als schwere Menschenrechtsverletzung, bzw. als „besonderen, nachhaltigen und menschenrechtswidrigen Auswuchs von Gewalt an Frauen,” wie die Bundesregierung es in den letzten Jahren stets formuliert.

Nicht zuletzt widerspricht diese Duldung der o.g. Bewertung der Genitalverstümmelungen als schwerwiegenden Straftatbestand.

Nun sind allein die physischen und psychischen Folgen jeder Form der Genitalverstümmelung (einschließlich akuter Lebensgefahr) für die Opfer so gravierend, dass sie allein das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung dieser Tortur erfordern.

Der wichtigste Grund allerdings, eine neue, umfassende Sichtweise in Richtung Prävention von Genitalverstümmelungen zu lenken und als Ansatz für Prävention zu verankern, ist folgender:

Die Verhinderung von Genitalverstümmelungen bei Mädchen, die in Deutschland leben, stellt einen neuen und besonderen Anspruch an die Prävention von Verbrechen in unserem Land.

Dieser ergibt sich aus der - im Gegensatz zu anderen Straftaten - konkreten Vorhersehbarkeit der Tat.

Die wiederum beruht auf der exakten Identifizierungsmöglichkeit sämtlicher potentieller Opfer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer genau bestimmbaren Risikogruppe.

Dies ermöglicht es, ein umfassendes Schutzprogramm genau für diese Risikogruppe „maßzuschneidern” und somit jedes einzelne Mädchen zu erfassen, dessen körperliche Unversehrtheit durch Genitalverstümmelung verletzt werden könnte.

Das Schutzprogramm, mit dessen Implementierung ein wirklicher und nachhaltiger Schutz für in Deutschland lebende Mädchen möglich wäre, besteht im wesentlichen aus zwei großen Maßnahmen, die zum einen die Verstümmelungen in den Herkunftsländern verhindern, und zum anderen die Verstümmelung hier in Deutschland, bzw. in europäischen Nachbarländern unterbinden helfen:

© Ines Laufer
Hamburg, den 07. Januar 2007

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Fussnoten

- 1 - Eine genaue Anzahl wird genannt werden können, sobald mir die entsprechenden Zahlen des statistischen Bundesamtes vorliegen; sie sind dort bereits angefragt.

- 2 - Diese Zahl beruht auf der Auswertung der Angaben des statistischen Bundesamtes der letzten sechs Jahre und Hochrechnung des Durchschnittswertes auf die vergangenen 17Jahre.

- 3 - Die Organisation WADI e.V. hat im Jahr 2004 die Verbreitung von Genitalverstümmelung im Nordirak (Germian) eruiert und feststellen müssen, dass dort ca. 60% der Mädchen/Frauen durch Klitoridektomie verstümmelt wurden. (vgl. http://www.wadinet.de)

- 4 - Mit der Umsetzung der in Kapitel IV.) beschriebenen Präventionsmaßnahme werden automatisch auch diese exakten Angaben möglich

- 5 - Patrick Trousson vom DaphneProgramm der Europäischen Kommission, in seiner Rede in Addis Abeba, vom 4.-6.02.2003

- 6 - Allerdings halte ich die Anregung von Heike Rudat (Bund deutscher Kriminalbeamter) auf der BMZ/GTZ-Konferenz „Genitalverstümmelungen beenden”, 12.-13.11.2006, für sinnvoll, Genitalverstümmelungen im StGB bei den bisher eindeutig geklärten Straftatbeständen explizit zu erwähnen, um den ErmittlerInnen mehr Sicherheit zu geben.

- 7 - Leiterin des Referats Strafgesetzbuch besonderer Teil/Bundesministerium der Justiz

- 8 - Diese Risikogruppe muss alle Mädchen einschließen, deren mindestens ein Elternteil aus einem Land stammt, in dem Mädchen an ihren Genitalien verstümmelt werden; sowie Mädchen, deren Eltern ursprünglich aus einem solchen Land stammen und jetzt die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Länder, in denen Genitalverstümmelungen durchgeführt werden sind: Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Dschibuti, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Ghana, Kenia, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra, Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zaire, Zentralafrikanische Republik, sowie Kurdistan/Irak Die bisher verbreitete Annahme, die Verlagerung des Lebensmittelpunktes aus Afrika/Irak nach Deutschland/Europa bedeute für die Menschen einen Grund, die Genitalverstümmelungen aufzugeben, entbehrt jeder Grundlage und wird durch die konkreten Hinweise auf die Verstümmelung hier lebender Mädchen ad absurdum geführt. Solange von den europäischen Regierungen keine stichhaltigen Beweise erbracht werden, dass definitiv keine Verstümmelungen mehr durchgeführt werden, muss die Gefahr für jedes Mädchen der Risikogruppe als hoch eingeschätzt werden.

Inhaltsverzeichnis

I. Bestandsaufnahme - aktuelle Situation
Deutschland könnte hier mit der Umsetzung der in Kapitel III.) und IV.) erläuterten Maßnahmen eine Vorbildfunktion einnehmen.
II. Notwendigkeit des Umdenkens in Richtung nachhaltiger Prävention
III. Umfassender Schutz für in Deutschland lebende minderjährige Mädchen vor Genitalverstümmelung in den Herkunftsländern (der Eltern)
IV.Umfassender Schutz für in Deutschland lebende minderjährige Mädchen vor Genitalverstümmelung in Deutschland (oder in europäischen Nachbarländern)
V. Abschließende Bemerkungen

.:Weitere Informationen:.

Die Bagatellisierung weiblicher Genitalverstümmelung mittels Sprache
MONIKA GERSTENDÖRFER - Der verlorene Kampf um die Wörter - Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung

TaskForce - für effektive Präventon von Genitalverstümmelung - Gibt es realisierbare Strategien?

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