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Thesen
Dieser Artikel wird in „Gigi - Zeitschrift für die sexuelle Emanzipation” Nr. 13 (Mai/Juni 2001) erscheinen.
Konstanze Plett
Intersexualität aus rechtlicher Perspektive
Einleiten ...
... möchte ich mit dem Zitat eines historischen Rechtstextes, durch den ich schon vor Jahren auf das Rechtsproblem der Intersexualität - wenn auch noch nicht mit diesem Begriff - aufmerksam wurde:
I 1 § 19: Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden. - § 20: Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle. - § 21: Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt. - § 22: Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf die Untersuchung durch Sachverständige antragen. - § 23: Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und seiner Aeltern.
Diese Bestimmungen finden sich im Preußischen Allgemeine Landrecht (PrALR) von 1794. Damit wurde erstens anerkannt, daß bei manchen Neugeborenen das Geschlecht sich nicht sofort nach der Geburt feststellen läßt, und zweitens einem Menschen, der nicht eindeutig als männlich oder weiblich identifiziert werden kann, das Recht zugestanden, in einem Alter, das der heutigen Volljährigkeit entspricht, selbst über seine Geschlechtszugehörigkeit zu entscheiden. Wenn es diese Rechtsnormen heute noch gäbe, wäre einem Teil der Forderungen aus der Intersexuellenbewegung bereits Rechnung getragen. Allerdings ging im Ergebnis auch das PrALR von Zweigeschlechtlichkeit aus, wurde die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das nicht männlich und nicht weiblich war, nicht auf Dauer toleriert. Zudem konnten Dritte intervenieren und wurde Sachverständigen ein Letztentscheidungsrecht zugebilligt.
Im folgenden will ich zunächst den Anteil des Rechts an der Entstehung der exklusivalternativen Zweigeschlechtlichkeit skizzieren und danach auf die Frage eingehen, die derzeit am meisten umstritten scheint: Dürfen intersexuelle Babys und Kleinkinder operativen und anderen medizinischen Eingriffen ausgesetzt werden, welche Voraussetzungen sind dabei gegebenenfalls zu beachten, oder dürfen solche Eingriffe erst vorgenommen werden, wenn diejenigen, um deren Körper es geht, selbst darüber entscheiden können und zugestimmt haben?
Recht, Geschlecht und Sexualität
Rechtliche Regeln im Zusammenhang mit Geschlecht haben seit alters her der Zuordnung Neugeborener gedient (und damit zugleich einerseits der Abgrenzung derjenigen, die einmal zur herrschenden Klasse gehören und erbberechtigt sein würden, von den Beherrschten und andererseits der Abgrenzung zugehöriger Einheimischer von Fremden). Wenn ein Kind zur Welt kommt, sind daran je ein reproduktionsfähiger Mensch weiblichen und männlichen Geschlechts beteiligt bzw. beteiligt gewesen: die Frau von der Zeugung bis zur Geburt und der Mann bei der Zeugung. Weil der Beitrag der Männer zu Geburten im allgemeinen rund neun Monate vorher erfolgt und weniger leicht beweisbar ist als der Anteil der Frauen - Schwangerschaften lassen sich nur selten verheimlichen, und der Geburtsvorgang ist beobachtbar - brauchen patrilineare und insbesondere patriarchalische Gesellschaften andere Wege und Mittel als den biologischen Vorgang, um Vaterschaften verbindlich festzustellen. Wo Gewalt oder Machtausübung (Einsperren und dadurch „Monopolisierung” von Frauen) nicht akzeptiert sind, erfolgt die Feststellung ausschließlich aufgrund von Rechtsnormen (wenn allerdings das Vorhandensein von Rechtsnormen Gewalt nicht ausschließt).
Der verbreitetste Weg zur Sicherung von Vaterschaft ist das Rechtsinstitut der Ehe: Kinder, die eine Ehefrau gebiert, sind quasi automatisch Kinder des Ehemannes. Im internationalen und interkulturellen Vergleich ist Ehe im Sinne von Verheiratetsein nicht notwendig auf zwei Personen beschränkt: ein Mann kann mit mehreren Frauen oder - seltener - eine Frau mit mehreren Männern zugleich verheiratet sein. Auch die Eheschließung kann von mehreren Personen - z.B. den Eltern der Eheschließenden - vereinbart werden. Unmittelbar betroffen von einer Eheschließung sind jedoch überall zwei - und, soweit ersichtlich: nur zwei - Menschen unterschiedlichen Geschlechts, und zwar eines männlichen und eines weiblichen. Dabei kann die Geschlechtsverschiedenheit der Eheschließenden in der Anatomie liegen oder auch in der Übernahme von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Aufgaben.
Warum erzähle ich das? Zum einen, weil Ehe fast bis ans Ende des 20. Jahrhunderts dasjenige Rechtsinstitut war, das allein zur Sicherung legitimen Nachwuchses anerkannt war. Zudem wurde die Ehe am Ausgang des Mittelalters durch den Einfluß der Kirche zum einzigen Ort für erlaubte sexuelle Aktivitäten. Schließlich ist Ehe dasjenige Rechtsinstitut, das bis heute Zweigeschlechtlichkeit voraussetzt und weiterhin voraussetzen soll (weshalb das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 diesen umständlichen Namen bekommen und nicht alle für Eheleute geltenden Regeln übernommen hat).
Nun müßte aber ja deshalb nicht bereits jedes Neugeborene in das Raster „männlich oder weiblich” gepreßt werden - zumindest nicht in Rechtsordnungen wie der unseren, die für die Eheschließung ein Mindestalter von 16 Jahren voraussetzt. Das geltende Recht verlangt jedoch eine sofortige geschlechtliche Zuordnung. Nach § 16 Personenstandsgesetz (PStG) sind Geburten binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen, das dann nach § 21 Abs. 1 folgendes registriert:
die Vor- und Familiennamen der Eltern, ...
Ort, Tag und Stunde der Geburt,
Geschlecht des Kindes [Hervorhebung K.P.],
die Vornamen und der Familienname des Kindes,
- ....
Die Beurkundung der Geburt ist im Prinzip endgültig. Allenfalls kann ein Eintrag auf gerichtliche Anordnung nach § 47 PStG durch einen sogenannten Randvermerk berichtigt werden.
Das PStG gibt es seit 1875, als unter Bismarck nicht nur die obligatorische Zivilehe, sondern auch die Standesämter im ganzen Deutschen Reich eingeführt wurden, die für die Führung von Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern zuständig sind und so die gesamte Bevölkerung „von der Wiege bis zur Bahre” erfassen. Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 war dann auch das materielle Personen- und Familienrecht vereinheitlicht; Bestimmungen wie die des eingangs zitierten PrALR enthielt und enthält es nicht.
Die Verdrängung der Zwitter aus dem Recht mit der Folge einer exklusiven Zweigeschlechtlichkeit hängt, so meine These, damit zusammen, daß Staat und Gesellschaft im Laufe des 19. Jahrhundert zwar immer mehr Menschen Bürgerrechte zuerkannten (als Stichworte seien hier nur genannt: Aufhebung der Klassen und Stände, Judenemanzipation, Arbeiterbefreiung aber die dadurch erfolgte Einbeziehung ehedem ausgeschlossener Gruppen nur deren männlichen Mitgliedern zugute kam. An der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert waren Staat und Gesellschaft vollständig entlang der Geschlechterlinie zwischen männlich und weiblich segregiert, die politischen und ökonomischen Bürgerrechte Männern vorbehalten. Folglich spielte der Geschlechtsunterschied nicht nur für die und in der Ehe eine Rolle, sondern war für die gesamte rechtliche und wirtschaftliche Verfassung des Staates konstitutiv: Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern, höherer Bildung, akademischen und den meisten Ausbildungsberufen überhaupt sowie Wehrdienst waren vollständig an das männliche Geschlecht gekoppelt. Zur Wahrung dessen bedurfte es eines amtlichen labelling der Bevölkerung, das sich am einfachsten bei der ersten Registrierung vornehmen ließ, also gleich nach der Geburt.
Heutzutage hingegen läßt sich ein staatliches Interesse, das Geschlecht Neugeborener binnen einer Woche zu fixieren, nicht mehr so begründen, seit nach dem 2. Weltkrieg Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht nur durch nationales Verfassungsrecht und internationales Recht verboten wurde, sondern Frauen (jedenfalls in Deutschland) mittlerweile auch alle politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte errungen haben (wenn auch die Rechtswirklichkeit dem noch lange nicht entspricht). Jedenfalls sind die zahlreichen rechtlich regulierten Ausgrenzungen der Frauen von Berufen bis hin zum Beruf der Soldatin gefallen.
- 1 - Dr.iur., LL.M., Wissenschaftliche Referentin am Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Universität Bremen (ZERP).
- 2 - Bei dem Text handelt es sich um das überarbeitete Manuskript für einen Vortrag, der am 7. März 2001 anläßlich der 45. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie (DGE) im Rahmen des Interdisziplinären Symposiums „Das Unbehagen mit dem Geschlecht: Möglichkeiten und Grenzen medizinischer Entscheidungsfindung bei Intersexualität” in Magdeburg gehalten wurde. Die Vortragsform wurde beibehalten.
- 3 - Die mögliche Vervielfältigung beteiligter Frauen und Männer aufgrund der jüngsten Entwicklungen der Fortpflanzungsmedizin kann hier bei der historischen Betrachtung außen vor bleiben.
- 4 - Vgl. z.B. Ursula Wolf, Mein Name ist „Ich lebe”: Indianische Frauen in Nordamerika, Göttingen: Lamuv, 1995, S. 149 ff.
- 5 - Daneben gibt es noch andere Rechtsmechanismen, durch die rechtliche Eltern-Kind-Beziehungen hergestellt werden, aber nicht durch die, sondern erst nach der Geburt. Zu nennen ist hier vor allem die Adoption.
- 6 - Dies verdeutlicht ein Blick in die „Peinliche Gerichtsordnung Karls V.” von 1532. Danach war jede sexuelle Betätigung außer dem ehelichen Beischlaf mit Strafe bedroht, und zwar überwiegend der Todesstrafe. Dies hatte vor allem für Frauen fatale Folgen: „ledige Mütter” waren der lebendige Beweis für ihren „Fehltritt”, aber das ist ein anderes Thema.
- 7 - Konservative halten das LPartG trotzdem noch für eine Bedrohung der Institution Ehe. Deshalb haben Bayern, Sachsen und Thüringen auch sofort Verfassungsbeschwerde angekündigt, um das zum 1. August 2001 vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern. Kritik am LPartG kommt allerdings auch von denen, für die es gelten soll, allerdings aus ganz anderen - sehr viel berechtigteren - Gründen; vgl. z.B. die Beiträge in Gigi No. 1 (April/Mai 1999) und No. 6 (März/April 2000).
- 8 - Seit 1974 ist die sogenannte Ehemündigkeit für Frauen und Männer gleich geregelt; wenn die Frau 16, aber noch keine 18 ist, muß der Mann mindestens 18 sein und umgekehrt (§ 1303 BGB).
- 9 - Hierbei ist noch beachten, daß nach der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) das Geschlecht des Kindes (auch) aus dem oder den Vornamen hervorgehen muß (§ 262 Abs. 4 DA). Hier liegt auch der Grund für den Langnamen des Transsexuellengesetzes von 1980: „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen”.
- 10 - Unter bestimmten Voraussetzungen können Berichtigungen auch ohne gerichtliche Entscheidung vorgenommen werden. Eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bedarf jedoch stets einer gerichtlichen Anordnung.
- 11 - Ursprünglich: Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875. Die Bestimmungen über die Eheschließung sind mit ein paar Änderungen dann in das BGB übernommen worden.
- 12 - In Preußen bereits ein Jahr früher.
- 13 - Die bereits in der Paulskirchenverfassung von 1848/1849 verkündeten Gleichheitsrechte schlossen zwar Juden und Arbeiter („natürlich” noch nicht: Jüdinnen und Arbeiterinnen) ein, doch das sogenannte allgemeine Wahlrecht kam erst mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871. Dieses galt allerdings zunächst nur auf Reichsebene; das an Besitz und Vermögen gekoppelte Dreiklassenwahlrecht in Preußen wurde erst 1918 abgeschafft - als auch die Frauen das Wahlrecht in Deutschland erhielten.
- 14 - Und zwar, wie feministisch-historische Forschungen inzwischen nachgewiesen haben, umfassender als in vorbürgerlichen Zeiten; vgl. etwa Erna Appelt,. Geschlecht - Staatsbürgerschaft - Nation: Politische Konstruktionen des Geschlechterverhältnisses in Europa, Frankfurt/M. etc.: Campus, 1999, S. 44-46, 60 ff. - Inwieweit die rechtliche und gesellschaftliche Segregation „der zwei” Geschlechter von der am Ende des 19. Jahrhunderts aufgestellten naturwissenschaftlichen These, daß es echten Hermaphroditismus nicht gebe, beeinflußt war oder umgekehrt, wäre eine eigene Untersuchung wert.
- 15 - Die Weimarer Verfassung enthielt die Gleichberechtigung der Geschlechter nur als Programmsatz und nicht als unmittelbar geltendes Recht. Erst das Bonner Grundgesetz von Mai 1949 und - radikaler noch - die Verfassung der DDR von Oktober 1949 haben die Gleichberechtigung von Frauen zu unmittelbar geltendem Recht gemacht.
- 16 - Die Regelungen waren vielfach in Arbeitsschutzbestimmungen versteckt. Die meisten Ausgrenzungen sind mit dem Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG)von 1994 aufgehoben worden. Einzig Bergbau unter Tage - ohnehin ein aussterbender Beruf - ist Frauen noch untersagt nach § 64a BBergG. Die Berufssoldatin wurde möglich aufgrund des EuGH-Urteils vom 11.1.2000 (Rs. C-285/98, Tanja Kreil) und der daraufhin erfolgten Änderungen des Grundgesetzes und der Soldatengesetzgebung.
Intersexualität aus rechtlicher Perspektive
Einleitung
Recht, Geschlecht und Sexualität
Medizinische Geschlechtszuweisung und Recht
Ausblick
Zum Schluß ...Weitere Informationen
Gegen den Beschluss des AG München vom 13.9.2001, in dem die Berichtigung des o.a. Eintrags ins Geburtenbuch zurückgewiesen wird
