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Thesen
Dieser Artikel wird in „Gigi - Zeitschrift für die sexuelle Emanzipation” Nr. 13 (Mai/Juni 2001) erscheinen.
Konstanze Plett
Intersexualität aus rechtlicher Perspektive
Medizinische Geschlechtszuweisung und Recht
Ein Grunddilemma ist, daß das Recht zwar die Existenz eines männlichen und eines weiblichen Geschlechts voraussetzt, selbst aber keine Regel dafür enthält, wie sich dieses jeweils definiert. Geschlechtsspezifische Definitionen finden sich erst für Erwachsene, nämlich wie Väter und, seit Juli 1998, auch Mütter zu bestimmen sind. Bei Neugeborenen hingegen überläßt das Recht die Zuordnung letztendlich der medizinischen Profession. In den §§ 17-19a PStG ist festgelegt, wer zur Anzeige einer Geburt beim Standesamt verpflichtet ist. Wenn die Geburt in einer öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- oder ähnlichen Anstalt erfolgt, ist ausschließlich die Anstaltsleitung zur Anzeige verpflichtet. Das gilt entsprechend für private Anstalten, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde dies gestattet hat. Im übrigen sind - und zwar in dieser Reihenfolge - verpflichtet: der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist; die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war; der Arzt, der dabei zugegen war; jede andere Person, die dabei zugegen war oder „von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist”; und erst zuletzt „die Mutter, sobald sie dazu imstande ist”. Danach dürfte klar sein, daß in der überwiegenden Zahl der Geburten das Geschlecht durch professionelle Dritte festgelegt wird, zumal Standesämter gehalten sind, „in Zweifelsfällen eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme einzuholen”, die dann „für die Eintragung maßgebend” ist.
Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes, das nur die Eintragung „des Geschlechts” verlangt - und selbst noch nach der Dienstanweisung, die „Zweifel über das Geschlecht des Kindes” kennt, aber ein „drittes” Geschlecht nicht explizit ausschließt - könnte grundsätzlich statt „männlich” oder „weiblich” auch „uneindeutig” oder ähnliches eingetragen werden. Dies ist jedoch nach einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1931 unzulässig:
„Das BGB geht davon aus, daß jeder Mensch nur einem Geschlecht angehören kann. Es kennt nur Mann und Frau und enthält, abweichend vom ALR (I, 1 §§ 19 ff.), keine Vorschriften über Zwitter. Zwitter sind je nach dem Befunde dem männlichen oder weiblichen Geschlechte zuzurechnen. Entscheidend ist das überwiegende Geschlecht. Falls kein Geschlecht überwiegt, können die Normen nicht angewendet werden, die ein bestimmtes Geschlecht zur Voraussetzung haben ...” [Hervorhebung K.P.]
Wie erwähnt, hatten damals ja in der Tat Männer und Frauen noch nicht dieselben Rechte. Dieser Zusammenhang geht völlig verloren, wenn es in einem der heutigen Standardkommentare zum PStG nur noch heißt: „Die Eintragung 'Zwitter' ist unzulässig, weil dieser Begriff dem deutschen Recht unbekannt ist.” Deutlicher geht es kaum zu sagen, daß die Geschlechtszuweisung „männlich” oder „weiblich” nur normiert ist und auch kontrafaktisch sein kann.
Die so interpretierten Regeln des PStG setzen, zugegeben, die Anzeigepflichtigen unter einen gewissen Druck: Welches Geschlecht sollen sie angeben, wenn die üblichen Kriterien keine sofortige eindeutige Aussage ermöglichen? Die heutigen medizinischen Möglichkeiten scheinen einen Ausweg zu weisen, indem durch operative und medikamentöse Behandlung aus Abweichungen vom Üblichen Übliches gemacht wird. (Statistisch gesprochen: Erscheinungsformen außerhalb der Normalverteilung werden Erscheinungsformen innerhalb der Normalverteilung angeglichen.) Aber ist dies wirklich ein Ausweg, und vor allem: für wen?
Nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Mensch das Recht „auf Leben und körperliche Unversehrtheit”, also körperliche Integrität. Deshalb bedarf grundsätzlich jede medizinische Behandlung der Einwilligung. Andernfalls liegt eine Körperverletzung vor, außer es handelt sich um einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 Strafgesetzbuch), der nur „in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut” bestehen kann und zudem stets eine „Abwägung der widerstreitenden Interessen” voraussetzt. Eine solche Gefahr besteht aufgrund der Intersexualität als solcher nicht, so daß eine Einwilligung in die medizinische „Geschlechtsvereindeutigung” unverzichtbar ist.
Nun stellt sich allerdings das Problem, daß Neugeborene diese Einwilligung nicht selbst erteilen können. Dem allmählichen Erwachsenwerden trägt das Recht dadurch Rechnung, daß für bestimmte Fähigkeiten bestimmte Altersgrenzen vorausgesetzt werden. Für die vollständige und autonome Teilhabe am Rechtsverkehr ist Volljährigkeit vorausgesetzt; Minderjährige können rechtswirksam also nicht selbst, sondern nur durch ihre rechtliche Vertretung handeln: nach § 1629 BGB diejenigen, die die elterliche Sorge ausüben. Im Normalfall sind das die Eltern. Diese müssen demnach die Einwilligung erteilen, wenn ihr Kind medizinisch behandelt werden soll. Nach § 1627 BGB ist die elterliche Sorge stets zum Wohl des Kindes auszuüben. Wer entscheidet aber, was zum Wohle des Kindes ist? Zunächst die Eltern selbst. Falls sie sich über die richtige Maßnahme streiten, kann das Familiengericht für den besonderen Fall einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen (§ 1628 BGB). Wer jedoch gibt Alleinsorgeberechtigten oder Eltern, die sich nicht streiten, sondern beide willens sind, das Kindeswohl zu beachten, die für die Entscheidung „Behandlung: ja oder nein?” erforderlichen Informationen?
Das Angewiesensein der Beteiligten auf die medizinische Profession setzt sich fort. Sicher wollen die meisten Sorgeberechtigten sich so verhalten, daß ihnen die Kinder später keine Vorwürfe machen; und wenn sie glauben (oder glauben gemacht werden), die Nichtoperation würde zu Vorwürfen führen, ist klar, in welche Richtung die Entscheidung fällt. Damit kommt das Problem, daß Säuglinge oder Kleinkinder keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben können und deshalb die Eltern die Entscheidung für ihr Kind zu treffen haben, zwar im rechtlichen Gewande daher, hat aber auch eine psychische Seite.
Für die Informationen, auf die Eltern im Namen ihres Kindes Anspruch haben, bevor sie ihre Einwilligung erteilen, gilt aber der allgemeine und von der Rechtsprechung vielfach bekräftigte Grundsatz, daß umfassend aufzuklären, vor allem auf Nebenwirkungen und Spätfolgen hinzuweisen ist. Wenn dies nicht nach dem jeweils aktuellen Wissensstand erfolgt, nehmen Gerichte, wenn es denn darüber zum Streit kommt, meistens einen Kunstfehler an. Zum Wissensstand gehört, Veröffentlichungen - auch ausländische, wenn nicht zu entlegen - zum fraglichen Bereich zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Damit dürfte sich die juristische Bewertung von Aufklärungspflichten bei intersexuellen Kindern anders darstellen als noch vor einigen Jahren: gerade in den 1990er Jahren sind auch kritische Ansichten gut zugänglich publiziert worden.
Rechtlich ist ferner eine BGB-Vorschrift zu beachten, die seit 1992 gilt (§ 1631c) und nach der in eine bestimmte Operation im Genitalbereich überhaupt nur die Betroffenen selbst nach Erreichen der Volljährigkeit einwilligen können: die Sterilisation. D.h. an Menschen unter 18 Jahren darf sie unter gar keinen Umständen ausgeführt werden; eine etwaige Einwilligung der Eltern wäre rechtsunwirksam mit der Folge, daß die Sterilisation Minderjähriger stets eine strafrechtliche Körperverletzung ist. Auch wenn die gesetzgeberischen Motive für den § 1631c BGB nicht explizit auf Intersexuelle gerichtet waren, dürften danach trotzdem alle Eingriffe, die aus einer nur möglichen Fortpflanzungsfähigkeit eine definitive Fortpflanzungsunfähigkeit machen (wie es bei manchen der in der Literatur beschriebenen Eingriffe geschieht), nach deutschem Recht an Minderjährigen unzulässig sein. Die Begründung für die Einführung dieser Bestimmung - daß sich „Erforderlichkeit und Auswirkungen der Sterilisation bei jungen Betroffenen schwer abschätzen lassen” - läßt sich aber auch auf andere irreversible oder schwer reversible Veränderungen der Geschlechtsorgane anwenden. Denn Erforderlichkeit und Auswirkungen der medizinischen Geschlechtszuweisung sind genauso schwer abzuschätzen.
Ausblick
Wie ich eingangs angedeutet habe, sind in unserer Gesellschaft und in unserem Recht die Bereiche Geschlecht, Familie (im Sinne von Generationenübergang) und Sexualität eng miteinander verwoben. Vieles allerdings, was zu bestimmten Zeiten als „natürlich”- und deshalb als vom Recht gar nicht regulierbar, sondern allenfalls zu bestätigen - angesehen wurde, wird als doch gesellschaftlich und/oder durch Recht reguliert demaskiert, wenn wir andere Zeiten und andere Kulturen mit in Augenschein nehmen. Gerade Ehe, Familie, Sexualität sind über die verschiedenen Zeiten und gesellschaftlichen Kulturen hinweg so unterschiedlich, daß keine Rechtsordnung das Prädikat „natürlich” für sich in Anspruch nehmen kann. Zudem sind sie stetig im Wandel begriffen, ist mittlerweile auch und gerade in der westlichen Welt eine Entkoppelung von Körpergeschlecht und (normierter Hetero-)Sexualität beobachtbar, und zwar nicht nur gesellschaftlich, sondern auch im Recht. (War früher homosexuelle Betätigung verboten, so wird jetzt zunehmend die Diskriminierung Homosexueller verboten.)
Vielleicht ist dem ersten Antrag, der auf standesamtliche Eintragung als Zwitter - und nicht nur auf Abänderung des Geschlechtseintrages - gestellt wurde, Erfolg beschieden. Dann wäre die Kategorie „Geschlecht” - die ja als einzige in den Antidiskriminierungsbestimmungen von Grund- und Menschenrechtskatalogen eine strikt binäre Struktur aufweist -, in mehr als nur zwei Ausprägungen rechtlich anerkannt. Und falls noch nicht jetzt, dann vielleicht später; die Durchsetzung anderer Diskriminierungsverbote, die mit der Anerkennung von Verschiedenheit korrespondiert, hat auch jeweils viel Zeit benötigt und in von einzelnen Menschen angestrengten Gerichtsverfahren ihren Ausgangspunkt genommen.
Zum Schluß ...
... kann ich nur nochmals darauf hinweisen, daß das Recht, wie wir es in allen Staaten vorfinden, die auf der westeuropäischen Tradition beruhen, so sehr auf exklusiver Zweigeschlechtlichkeit basiert, daß diese Struktur schwer aufzubrechen ist. Schon die Harmonisierung des Prinzips individueller Menschen- und sonstiger Rechte mit Familie, in der Frauenrechte gegen Männerrechte, Kinderrechte gegen Elternrechte erst etabliert und dann durchgesetzt werden müssen, ist für die Rechtswissenschaft ein schwieriges Problem, wenn Tradition und Machtverhältnisse nicht die alleinigen Legitimationsgrundlagen sein sollen - eben weil Kinder als Kinder und nicht als erwachsene Männer oder Frauen geboren werden. Gleichwohl (oder gerade deshalb) kann die Realität von Intersexen Prüfstein für ein Recht sein, das die Menschenrechte aller Menschen respektiert.
- 1 - Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS, ob dies zwingend so sein muß (BT-Drs. 14/5425, Anlage, zu Frage 34), wiederholt nur die Tatsache, daß es rechtlich so ist.
- 2 - §§ 1591 ff. BGB. Dabei ist im übrigen weder für Väter noch für Mütter deren eigene biologische Reproduktionsfähigkeit zwingend vorausgesetzt: die Frau, die das befruchtete Ei einer anderen Frau austrägt, wird rechtlich unanfechtbar Mutter, und sogenannte Scheinvaterschaft bleibt weiterhin rechtlich „echte” Vaterschaft, wenn sie nicht wirksam angefochten wird.
- 3 - § 266 Abs. 5 DA.
- 4 - Kammergericht (= Oberlandesgericht Berlin), Juristische Wochenschrift 1931, 1495 m.Anm. von Georg Straßmann. - Beantragt war eine Abänderung der Eintragung von „männlich” in „weiblich”.
- 5 - Wolfgang Hepting / Berthold Gaaz, Personenstandsrecht, Frankfurt am Main / Berlin: Verlag für Standesamtswesen (Loseblattsammlung, Stand: 2000), PStG § 21, Rdnr. 71. Das Kammergericht wird hier übrigens gar nicht mehr zitiert.
- 6 - Das Familiengericht ist nach § 1666 BGB auch zuständig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dies soll hier jedoch nicht unterstellt werden
- 7 - Im doppelten Sinne: „an Stelle von” und „im Interesse von”.
- 8 - Diese Grundsätze sind in den letzten zwanzig Jahren durch entwickelt worden; das Arztrecht ist inzwischen zu einem fast eigenständigen Gebiet und die zugehörige Literatur fast unübersehbar geworden. Im angloamerikanischen Recht werden diese Grundsätze mit dem Begriff „informed consent” (informierte Zustimmung) bezeichnet, womit treffend ausgedrückt wird, daß eine Zustimmung nur wirklich gegeben werden kann, wenn sie auf einer eigenen Entscheidung beruht, für die umfassendes Informiertsein erforderlich ist.
- 9 - Vor allem ist hier auf die Internetseite der Arbeitsgruppe gegen Gewalt in der Pädiatrie und Gynäkologie hinzuweisen, die eine umfassende Bibliographie enthält: http://www.aggpg.de.
- 10 - Diese Bestimmung wurde durch das Betreuungsgesetz eingeführt, in dem die rechtliche Vertretung nicht geschäftsfähiger Erwachsener neu geregelt wurde.
- 11 - Vgl. z.B. Michel Reiter, „Ein normales Leben ermöglichen”, Gigi Nr. 8 (Juli/August) 2000, 8-12, S. 11.
- 12 - BT-Drs. 11/4528, S. 76.
- 13 - Vgl. etwa Suzanne J. Kessler, Lessons from the Intersexed, New Brunswick, N.J.: Rutgers University Press, 1998; Hezel Glenn Beh / Milton Diamond, An Emerging Ethical and Medical Dilemma: Should Physicians Perform Sex Assignment Surgery on Infants with Ambiguous Genitalia?, Michigan Journal of Gender & Law 1 2000, 1- 63. - Entsprechend hat auch das Verfassungsgericht der Republik von Kolumbien argumentiert; vgl. http://www.isna.org/colombia/index.html.
- 14 - Vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995; Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7.12.2000 in Nizza proklamiert wurde.
- 15 - Vgl. Michel Reiter, „Ein normales Leben ermöglichen”, Gigi Nr. 8 (Juli/August) 2000, 8-12, S. 12.
Intersexualität aus rechtlicher Perspektive
Einleitung
Recht, Geschlecht und Sexualität
Medizinische Geschlechtszuweisung und Recht
Ausblick
Zum Schluß ...TaskForce - für effektive Präventon von Genitalverstümmelung - Gibt es realisierbare Strategien?
Weitere Informationen
Gegen den Beschluss des AG München vom 13.9.2001, in dem die Berichtigung des o.a. Eintrags ins Geburtenbuch zurückgewiesen wird
