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Thesen

Helga Lübcke, Dipl.rer.pol.

Elisabeth Selbert - eine der vier „Mütter des Grundgesetzes”

Europa

Elisabeth Selbert haben wir Frauen es zu verdanken, daß es den Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes gibt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt”. Wenn es nach den 61 „Vätern des Grundgesetzes” gegangen wäre, hätten die Frauen, und das sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, nur „staatsbürgerliche” Rechte und Pflichten gehabt - wie in der Weimarer Republik.

Elisabeth Selbert war eine der weitgehend vergessenen vier „Mütter des Grundgesetzes”. Denn noch immer kommt es vor - bei Gedenkfeiern zum Bestehen des Grundgesetzes, in Geschichts- und Gemeinschaftskundebüchern, bei Lehrerinnen und Lehrern, in den Medien u.a. -, daß nur von den „Vätern des Grundgesetzes” die Rede ist, die vier „Mütter des Grundgesetzes” einfach nicht bekannt sind oder schlicht vergessen werden.

Diese Frauen - außer Dr. Elisabeth Selbert, SPD, waren das Frieda Nadig, SPD, Dr. h.c. Helene Weber, CDU, Helene Wessel, Zentrum - und ihre Leistungen werden durch den Terminus „Väter des Grundgesetzes” einfach ignoriert. Unsere Zielsetzung sollte es sein, die vier Frauen und ihre Leistungen vor dem völligen Vergessen zu bewahren, und vor allem die Bedeutung Elisabeth Selberts für die Frauen der Bundesrepublik Deutschland ins Gedächtnis zu rufen. Wir sollten eine Entstellung der historischen Gegebenheiten verhindern helfen und bedenken, daß unser sprachliches Handeln politisches Handeln ist, und daß wir damit auch dem Grundgesetz und seinem Artikel 3 verpflichtet sind.

Elisabeth Selbert geb. Rohde wurde am 22. September 1896 in Kassel geboren. In einer Zeit also, in der Frauen weder in eine Partei eintreten (das war ihnen erst ab dem 15. Mai 1908 möglich) noch an einer Universität studieren (als letztes deutsches Land ermöglichte Preußen den Frauen 1908 den Zugang zu einer Universität) noch wählen durften (das erste Mal durften Frauen an den Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung am 19. Januar 1919 teilnehmen). Sie wurde in dem Jahr geboren, in dem das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinem patriarchalischen Ehe- und Familienrecht verabschiedet wurde, das - noch bis in die 70er Jahre unseres Jahrhunderts - dem Mann das alleinige Entscheidungsrecht in Ehe und Familie vorbehielt.

Elisabeth wuchs in einem bürgerlichen, unpolitischen Elternhaus auf, in dem der Vater diese gesetzliche Vormachtstellung nicht beanspruchte. Im Gegenteil, die Frauen der Familie Rohde waren starke Persönlichkeiten und gaben in den Familien den Ton an. Elisabeth besuchte zunächst die Mittelschule in Kassel, anschließend die „Höhere Handelsschule”, und die hellwache junge Frau ärgerte sich schon in ihrer Jugendzeit darüber, daß Jungen bessere Bildungschancen bekamen als Frauen. Sie versuchte, diesen Mangel auszugleichen, indem sie schon sehr früh mit dem Lesen ernsthafter Literatur begann, was bei ihren Eltern nicht immer auf Begeisterung stieß. Besonders politische Literatur hatte es ihr angetan, und ihre Mutter war entsetzt, als sie Karl Marx las, aber sie beschäftigte sich auch mit Kant, Rousseau und anderen Philosophen.

Sie lernte Englisch und Französisch und arbeitete als Auslandskorrespondentin in Kassel. Nach Beginn des Ersten Weltkrieges wurde sie Telegraphenbeamtin bei der Post.

Sie selbst bezeichnete sich als Suchende, wobei sie weniger an Parteipolitik gedacht hatte, als vielmehr an die Geisteswissenschaften. Zur Politik kam sie durch ihren späteren Mann, Adam Selbert.

1918 - im Alter von 22 Jahren - trat sie der SPD bei und setzte sich mit großem Engagement in ihrer Heimatstadt für die Parteiarbeit ein. Sie sagte von sich selbst: „Es gehört zu meinem persönlichen Charaktereigenschaften, daß - wenn ich von etwas überzeugt sein kann - ich diese Überzeugung auch mit Nachdruck vertrete”. Es zeigte sich schon früh, daß sie eine Kämpfernatur war - was sich ja auch später im Parlamentarischen Rat, als es um die Rechte der Frauen ging, bemerkbar machte. Von jetzt an bis zum Jahre 1933 war sie als Politikerin tätig.

Noch vor der Heirat mit Adam Selbert zog sie von einer Parteiveranstaltung zur anderen, sprach vor Frauen über die Gleichberechtigung und die sich daraus ergebenden Pflichten der Frau, informierte über große sozialistische Frauen und Männer, die für das Frauenwahlrecht gekämpft hatten.

Im gleichen Jahr, in dem sie in die SPD eingetreten war, wurde sie bereits Gemeindeverordnete in ihrer Heimatstadt und arbeitete an der Seite Adam Selberts, den sie 1920 heiratete und mit dem sie zwei Söhne hatte.

Im Jahre 1921 bereits nahm sie als Delegierte an der Reichsfrauenkonferenz der SPD in Kassel teil. Im Zuge ihrer politischen Arbeit wurde ihr zunehmend bewußt, daß Kenntnisse des Staatsund Verfassungsrechts nötig sind, um wirksam politisch arbeiten zu können. So kam sie mit ihrem Mann überein, daß sie das Abitur machen und Jura studieren sollte. Sie dachte dabei auch schon an die Möglichkeit der eigenen finanziellen Absicherung und daran, daß sie mit Hilfe dieser Ausbildung die Familie zur Not auch alleine - wie sich später herausstellen sollte - ernähren könnte. So bestand sie 1926 das Abitur und studierte anschließend in Marburg und Göttingen Jura, was für Frauen erst seit 1922 möglich war. Sie war in Göttingen eine von vier Frauen unter 350 Jura- Studenten und durchgehalten bis zur Promotion hat sie als einzige von ihnen. Während ihres Studiums versorgten ihr Mann und ihre Eltern die beiden Kinder - eine für die damalige Zeit erstaunliche praktizierte Gleichberechtigung und Partnerschaft!

Im Jahre 1929 legte sie ihr erstes Staatsexamen ab. 1930 promovierte sie mit dem Thema „Ehezerrüttung als Scheidungsgrund”, und 1934 legte sie die zweite Staatsprüfung in Berlin mit Prädikat ab. Ihre Dissertation bildete übrigens die Grundlage für das 1977 geänderte Ehe- und Familienrecht des BGB, was aber bei den Debatten im Deutschen Bundestag - wen wundert's! - unerwähnt blieb.

Der Beruf der Richterin oder Staatsanwältin war ihr nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten verwehrt. Die frauenfeindliche Politik der Nationalsozialisten verfemte die emanzipierte, politisch und außerhalb des Hauses aktive Frau als „Feindin der Nation”. Elisabeth Selbert schaffte es gerade noch 4 Wochen vor dem Verbot auch dieser Tätigkeit für Frauen am 15. Januar 1935, ihre Zulassung als Rechtsanwältin zu erhalten. 1933 war ihr Mann als überzeugter Sozialist aus dem Staatsdienst entlassen worden, und Elisabeth mußte von nun an die Familie allein bis zum Kriegsende ernähren - ihre Vorahnungen, die die Entscheidung für Abitur und Studium begleitet hatten, wurden Wirklichkeit.

Als Rechtsanwältin vertrat sie Mandantinnen und Mandanten vor allem in kleineren unpolitischen Fällen und im Familienrecht. Der Gleichstellung der Frau im Ehe-, Familien- und Arbeitsrecht galt schon immer ihr besonderes Engagement. Mit juristischen Kolleginnen und Kollegen tauschte sie sich nur aus, wenn sie sicher war, daß es sich um Gleichgesinnte handelte. Sie glaubte fest an das Ende des Hitler-Regimes und ab ca. 1943 bereitete sie sich auf die Stunde Null vor. Sie war eine mutige und starke Frau, die sich von ihren Zielen nicht abbringen ließ. Sie riskierte z.B. ihre Existenz, als sie ihren Mann nach vierwöchiger Nazihaft aus dem Gefängnis holte.

1943 wurde ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kassel zerbombt und sie zog nach Melsungen, fuhr aber drei- bis viermal die Woche nach Kassel, um ihre dortigen Mandantinnen und Mandanten zu betreuen.

Nach dem Ende des Krieges betrieb sie ihre gutgehende Anwaltspraxis, die sie um ein Notariat erweitert hatte, weiter. Und gleichzeitig beteiligte sie sich zusammen mit ihrem Mann am Wiederaufbau der SPD. Sowohl aus innerem Bedürfnis und Verantwortungsbewußtsein als auch, weil man sie dazu verpflichtete, stieg sie bereits 1945 wieder in die Politik ein; von 1946 bis 1958 war sie Mitglied des SPD-Parteivorstandes. Gleichzeitig arbeitete sie mit an der Ausarbeitung der Hessischen Landesverfassung, die 1946 in Kraft trat. Und sie war Mitglied des Hessischen Landtags von 1946 bis zu ihrem freiwilligen Ausscheiden 1958. Die Amerikaner holten sie, weil sie nationalsozialistisch unbelastet und kompetent war, um die Kommunalverwaltung in Kassel mit aufzubauen. Gleichzeitig fungierte sie wegen ihrer Sprachkenntnisse als Verbindungsfrau zwischen der Militärbehörde, der SPD und der Stadt Kassel. Von 1946 bis 1952 war sie Stadtverordnete in Kassel.

In den Parlamentarischen Rat wurde sie jedoch nicht vom Land Hessen, sondern von Niedersachsen 1948 berufen. Sie war so bescheiden, daß sie sich nie recht erklären konnte, wieso man sie in dieses Gremium berufen hatte. Um ihre Anwalts- und Notariatskanzlei während der Sitzungen des Parlamentarischen Rates weiterführen zu können, suchte sie eine Stellvertreterin, doch fand nur Männer. Einem Mann wollte sie jedoch ihre Kanzlei auf keinen Fall übertragen, so nahm sie unter großen Mühen auch noch diese Belastung auf sich.

Im Juli 1948 wurden den westdeutschen Ministerpräsidenten die „Frankfurter Dokumente”, die Geburtsurkunde der Bundesrepublik Deutschland, übergeben. Auf eine verfassunggebende Versammlung wollten sich die Länderchefs jedoch nicht einlassen, weil das deutsche Volk nicht in der Lage sei, sich eine Verfassung zu geben, da ja nur ein Teil (in den westlichen Besatzungszonen) das Recht zur freien Willensäußerung besäße. Man lehnte es auch ab, eine „Nationalversammlung” einzuberufen und wollte statt dessen nur einen „Parlamentarischen Rat” schaffen. Um den vorläufigen Charakter der zu erarbeitenden Verfassung zu betonen, sollte diese „Grundgesetz” genannt werden.

Am 01.09.1948 trat der Parlamentarische Rat in Bonn zusammen. Seine 65 Abgeordneten (darunter die vier Frauen) und fünf Vertreter aus Berlin (nur mit beratender Stimme) waren von den Landtagen entsandt worden, zum Vorsitzenden wurde Konrad Adenauer (CDU) gewählt.

Die vier Frauen saßen in den unterschiedlichsten Ausschüssen, was dokumentiert, daß sie vielseitig kompetent und interessiert waren. Frauenfragen hatten im Werdegang der Elisabeth Selbert, die letztlich dadurch in die Geschichte eingegangen ist, daß ihrem unermüdlichen Einsatz die verfassungsrechtlich geschützte Gleichberechtigung von Frau und Mann zu verdanken ist, keine nennenswerte Rolle gespielt. Sie sah ihre Kompetenzen eher auf rechtspolitischem Gebiet, deshalb wirkte sie sowohl im Rechtspflege- und Bundesverfassungsgerichtsausschuß als auch im Ausschuß für die Organisation des Bundes mit. Erst als sie sah, daß die Entwicklung in puncto Gleichberechtigung in eine Richtung zu laufen begann, die ihren Überzeugungen widersprach, beschloß sie, sich mit diesem Thema zu befassen. Sie hatte nach den Erfahrungen, die die Frauen in den vergangenen Jahrzehnten gemacht hatten, die Gleichberechtigung der Frauen für eine Selbstverständlichkeit gehalten. Doch es formierte sich - sogar auf Seiten ihrer drei Kolleginnen - ein von ihr nicht vermuteter Widerstand gegen die Verankerung der Gleichberechtigung im Grundgesetz.

Im Ausschuß für Grundsatzfragen, der mit der Formulierung der Grundrechte befaßt war, waren Formulierungen wie „Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten” (analog zur Weimarer Verfassung) und „Der Gesetzgeber muß Gleiches gleich, Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln” vorläufig beschlossen worden. Damit hatten die erklärten Gegner der Gleichberechtigung, vor allem die Konservativen im Parlamentarischen Rat, endlich einen Ausweg gefunden, wie die Gleichberechtigung verankert werden könne, ohne den Frauen die Möglichkeit der wirklichen Gleichberechtigung zugestehen zu müssen. Dieser Wortlaut rief Elisabeth Selbert auf den Plan, und damit begann ihr Kampf um die Gleichberechtigung. Die vorgeschlagene Formulierung hätte nämlich bedeutet, daß sich am Ehe- und Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches überhaupt nichts geändert hätte. Und genau das wollte Elisabeth Selbert: die Abschaffung des patriarchalen Ehe- und Familienrechts und damit die Beendigung der familienrechtlichen Benachteiligung der Frau. Doch ihre Forderung löste in allen Fraktionen Empörung aus. Das Haupt-Gegenargument - auch in den Reihen ihrer eigenen Partei, auch ihrer Kollegin Frieda Nadig - lautete: „Das gibt ein Rechts- Chaos; dadurch wird ja das gesamte Ehe- und Familienrecht außer Kraft gesetzt!

Elisabeth Selbert begann, beharrliche Überzeugungsarbeit zunächst in ihrer eigenen Partei zu leisten, indem sie eine „Taktik der kleinen Schritte” anwandte; sie scheute auch nicht davor zurück, mit einer Mobilisierung der Öffentlichkeit, vor allem der Frauen, zu drohen, wodurch unter Umständen die Annahme der gesamten Verfassung gefährdet werden würde. Schließlich schaffte sie es, die SPD zu überzeugen und endlich auch den Parlamentarischen Rat, und damit galt und gilt der in Artikel 3 formulierte Grundsatz: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Aber bis es soweit war, war noch ein hartes Stück Arbeit zu leisten. Die Konservativen beharrten immer wieder auf den unterschiedlichen biologischen Voraussetzungen: die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe könne nur insoweit bestehen, als sie sich mit den natürlichen Funktionen der Geschlechter vereinbaren ließe. Aus der verschiedenen Natur von Mann und Frau ergäben sich eben verschiedenartige Rechte und Pflichten. Konrad Adenauer, CDU, fürchtete im Verein mit den beiden Kirchen um die im Familienrecht verankerte männliche Autorität. Mit dem Argument, Frau und Mann seien von Natur aus verschieden, beharrte die CDU-Fraktion u.a. auf dem männlichen Entscheidungsrecht in allen Fragen, die das gemeinsame Leben der Eheleute betreffen, und auf der Alleinvertretungsmacht des Vaters und Ehemannes. Damit versuchten sie, die wirkliche Gleichberechtigung zu verhindern.

Ein weiteres Argument der Gleichberechtigungsgegner war die Tatsache, daß dann in wirtschaftlichen Krisenzeiten das „Doppelverdienertum” (also die Erwerbstätigkeit der Frau) nicht mehr verhindert werden könne.

Elisabeth Selbert verfolgte ihr Ziel mit einer bewundernswerten Zähigkeit. Sie erklärte, daß sie es sich in ihren kühnsten Träumen nicht hätte vorstellen können, daß ihr Antrag abgelehnt werden würde. Sie hielt es für eine Selbstverständlichkeit, daß man heute weiter gehen müsse als in Weimar und daß man den Frauen die Gleichberechtigung auf allen Gebieten geben müsse. Gleichzeitig begegnete sie den Gleichberechtigungsgegnern mit dem Hinweis auf den heutigen Artikel 117, mit dem sie - zusammen mit Wiltraud Rupp-von Brünneck, der späteren Richterin am Bundesverfassungsgericht - eine Kompromißlösung gefunden hatte. Dieser Artikel beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach die der Gleichberechtigung entgegenstehenden Rechte spätestens bis zum 31. März 1953 angepaßt werden sollten. Außerdem nutzte sie die Angst der Konservativen vor dem Druck der Öffentlichkeit, indem sie zu bedenken gab: „Sollte der Artikel in dieser Fassung heute wieder abgelehnt werden, so darf ich Ihnen sagen, daß in der gesamten Öffentlichkeit die maßgeblichen Frauen wahrscheinlich dazu Stellung nehmen werden, und zwar derart, daß unter Umständen die Annahme der Verfassung gefährdet ist.” Sie wußte, daß der damals herrschende Frauenüberschuß von 7 Millionen (170 Wählerinnen kamen auf 100 Wähler) ein gewichtiges Potential darstellte, der letztlich für die Annahme der Verfassung ausschlaggebend sein würde.

Aber konservative Politiker argumentierten nach wie vor mit der unterschiedlichen biologischen, seelischen und gesellschaftlichen Aufgabe der Frau und mit dem Hinweis darauf, daß staatsbürgerliche Pflichten von Mann und Frau nie gleich sein könnten, andernfalls würde die Frau in gleicher Weise wie ein Mann zu einer Dienstpflicht, z.B. zum Feuerwehrdienst usw. herangezogen werden können. Aber es sollte ja nicht Gleichmacherei, sondern Gleichberechtigung durchgesetzt werden, wie Elisabeth Selbert immer wieder betonte. Sie fühlte sich auch nicht als Frauenrechtlerin, sondern sah es als ihre Aufgabe an, den Frauen die ihnen zustehenden Chancen in Politik und Gesellschaft einzuräumen.

Als sie sah, daß die Konservativen immer noch nicht bereit waren, ihren Standpunkt zu revidieren, aktivierte sie tatsächlich die Öffentlichkeit, vor allem die Gewerkschaften und Frauenverbände, und machte den Frauen im ganzen Land unmißverständlich klar, welche Art Ausnahmegesetz sie zu erwarten hätten. Damit erreichte sie erstmalig, daß sich eine breite Öffentlichkeit für die Arbeit am Grundgesetz interessierte, und der Parlamentarische Rat wurde mit Eingaben und Protesten überschwemmt. Elisabeth Selbert war sehr erfreut über die Resonanz, die sie hervorgerufen hatte bei allen weiblichen Landtagsabgeordneten (bis auf die bayerischen), bei Gewerkschafterinnen, Frauenorganisationen, Mitarbeiterinnen von Unternehmen und unzähligen Einzelpersonen. So erhielt u.a. der Parlamentarische Rat ein Schreiben der Mitarbeiterinnen der Deutschen Dunlop Gummi Comp.-A.G. Hanau vom Januar 1949:

„Wir sind der Meinung, daß an einen Wiederaufbau Deutschlands nicht zu denken ist, wenn nicht die Frauenhilfe dabei eine Rolle spielt. Wir als Frauen sehen deshalb die Ablehnung als eine gegen uns gerichtete Maßnahme an, die unwürdige Stellung, die die Frauen schon seit Jahrhunderten haben, auch weiterhin bestehen zu lassen. Wir lehnen dieses ab und fordern, daß das Parlament in Bonn uns Frauen die Stellung in der Verfassung gibt, die uns aufgrund der ökonomischen Verhältnisse zusteht. Wir erwarten, daß der von Ihnen gefaßte Beschluß revidiert wird.”

Jetzt unterstützte auch Frieda Nadig, SPD, die Forderung nach Gleichberechtigung nachhaltig: „Was jetzt im Grundgesetz festgelegt wird, gilt für Jahre. Wir Frauen wollen, daß im deutschen Recht unsere Gleichstellung erfolgt und auch das Bürgerliche Gesetzbuch der Wirklichkeit angepaßt wird. Noch sind die Beratungen in Bonn nicht beendet. In aller Öffentlichkeit gilt es inzwischen, für die Gleichberechtigung der Frau einzutreten und sie darauf hinzuweisen, welches alte Unrecht verewigt werden soll. Das Übergewicht von sieben Millionen Frauen bedeutet eine gewaltige Macht, die für das Recht voll eingesetzt werden muß.

Letzten Endes brachte die CDU/CSU folgenden Formulierungsvorschlag ein: „Männer und Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten”. Gleichzeitig sollte dieser Grundsatz nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auf allen Rechtsgebieten verwirklicht werden. Aber auch dieser - wohl als Kompromiß gedachte - Vorschlag mißfiel Elisabeth Selbert, die der Meinung war, daß mit dieser Formulierung die Frau durch den Mann definiert würde; ihre Rechte und Pflichten würden an denen des Mannes gemessen; und deswegen lehnte sie den Vorschlag vehement ab.

Dr. Theodor Heuß, FDP, bei frauenpolitischen Themen immer mit einem gewissen Spott, sprach gar Dr. Elisabeth Selbert ihre Kompetenz und Sachlichkeit ab, indem er folgendes von sich gab: „Jede verständige Frau - es gibt eigentlich eine ganze Anzahl davon -, mit der ich darüber geredet habe, war der Meinung, daß die Auswirkung des Satzes (von der Gleichberechtigung) sehr fatale Situationen auch für die Frauen enthalten könne.” Ob er das selber geglaubt hat?

Schließlich wurde über den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt” abgestimmt, und er wurde einstimmig angenommen! Vier Monate harte Arbeit hatten sich gelohnt. Daß diese schlichte Formulierung schließlich doch Eingang in das Grundgesetz gefunden hat, ist allein das Verdienst von Dr. Elisabeth Selbert, der Juristin, der immer die rechtliche Seite wichtiger war als irgend etwas anderes.

In einer Rundfunkrede wandte sie sich am nächsten Tag an die Bevölkerung, die einen maßgeblichen Anteil am Zustandekommen des Gleichberechtigungsartikels gehabt hatte: „Der gestrige Tag, an dem im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates in Bonn dank der Initiative der Sozialdemokraten die Gleichberechtigung der Frau in die Verfassung aufgenommen worden ist, dieser Tag war ein geschichtlicher Tag, eine Wende auf dem Wege der deutschen Frauen der Westzonen. Lächeln Sie nicht! Es ist nicht falsches Pathos einer Frauenrechtlerin, das mich so sprechen läßt. Ich bin Jurist und unpathetisch und ich bin Frau und Mutter und zu frauenrechtlerischen Dingen gar nicht geeignet. (...) Ich spreche aus dem Empfinden einer Sozialistin heraus, die nach jahrzehntelangem Kampf um diese Gleichberechtigung nun das Ziel erreicht hat. Nur in einer Synthese männlicher und weiblicher Eigenart, aufgebaut auf dieser Gleichberechtigung von Mann und Frau, sehe ich den Fortschritt im politischen, staatlichen und überstaatlichen Leben und auch in der Ehe, als der kleinsten Zelle der Gemeinschaft, (...) die aufgebaut ist auf der Zusammenkunft zweier gleichberechtigter Menschen.”

Und dann gelang es auch noch, die geplante Einschränkung der Gleichberechtigung durch den Satz „Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behandeln” zu kippen, und der Triumph Elisabeth Selberts war vollkommen.

Die überwältigende Resonanz in den Medien und bei den Frauen zeigte, daß sie im ganzen Land bekannt geworden war, und die Frauen dankten ihr mit Bergen von Zuschriften. Ein Leserbrief in den „Hessischen Nachrichten” vom 31. Januar 1949 mag stellvertretend diesen Dank zum Ausdruck bringen: „Bravo, bravo und nochmals bravo! Endlich mal eine Frau, die die Dinge so schreibt, wie sie tatsächlich sind. Ich gratuliere Ihnen. Es ist endlich mal an der Zeit, daß die Frauen (...) nicht die Papageien ihrer Männer sind (...). Das glorreiche Ende der Männerwirtschaft des Dritten Reiches liegt uns noch zu sehr in den Knochen, um auf verlockende Versprechungen der Männerwirtschaft des Vierten Reiches hereinzufallen”.

Wie fühlte sie sich selbst nach der Verabschiedung des Gleichberechtigungsartikels? „Ich hatte gesiegt, und ich weiß nicht, ob ich Ihnen das Gefühl beschreiben kann, das ich in diesem Augenblick gehabt habe. Ich hatte einen Zipfel der Macht in meiner Hand gehabt und den habe ich ausgenützt, in aller Tiefe, in aller Weite, die mir rhetorisch zur Verfügung stand. Es war die Sternstunde meines Lebens, als die Gleichberechtigung der Frau damit zur Annahme kam.

Und wie steht es mit der tatsächlichen rechtlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung? Am 1. Juli 1958 trat das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Kraft. Es hat das bürgerliche Recht an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau angenähert. Aber man stelle sich vor: bis zu dieser Reform konnten Männer den Arbeitsvertrag ihrer Ehefrau ohne deren Einverständnis kündigen! Erst 1976/77 gelang eine grundlegende Reform des Ehe- und Familienrechts des BGB, einschließlich des Scheidungsrechts. Das Namensrecht wurde endgültig erst nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1991 neu geregelt: seitdem gilt der Vorrang des Mannesnamens als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung und damit als verfassungswidrig. Solange hat es gedauert, bis der Vorstellungswandel herbeigeführt wurde, und Frauen können nur erahnen, wie hartnäckig Männer an dem Privileg festhalten werden, daß ihr Geschlecht weiterhin das Bessere, Tüchtigere, Vorrangige, Überlegene ... ist.

Der Artikel 3 Absatz 2 wurde 1994 im Zuge der Verfassungsreform ergänzt um den Satz: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.” Damit wird dem Gesetzgeber ein unmißverständlicher Auftrag erteilt, überall dort, wo Frauen benachteiligt und diskriminiert werden, tätig zu werden. Diese Formen der Diskriminierung sind nach wie vor in vielen Lebensbereichen anzutreffen. Es handelt sich um versteckte bzw. strukturelle Formen von Frauenbenachteiligung, die nur erkennbar sind, wenn Ohr und Auge geschärft sind, denn es würde kein Politiker wagen, offen gegen den Gleichberechtigungsartikel zu verstoßen! Um so aufmerksamer müssen wir die weitere Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls unseren Protest anmelden.

Schließlich sind Staat und Gesellschaft auch durch das Internationale Übereinkommen der UNO vom 18.12.1979, dem die Bundesrepublik Deutschland am 10.7.1985 beitrat und das damit Gesetzeskraft erlangte, verpflichtet, Frauenbenachteiligung zu bekämpfen und zu verhindern:

... Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form der Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck, ... alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abänderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen. ... Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen, auf der Vorstellung der Unterlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mannund Frau beruhenden Praktiken zu gelangen. ...

Wir können auf weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gespannt sein!

(Literaturhinweis: Carmen Sitter, Die Rolle der vier Frauen im Parlamentarischen Rat, Münster 1995)

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